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Zentrale Koordinationsstelle
Aktuelles Mit dem Auslaufen der Übergangsfristen am 1. Mai 2011 für die EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien und Ungarn haben Arbeitskräfte aus diesen Staaten Arbeitnehmerfreizügigkeit und können unter den gleichen Bedingungen wie österreichische Staatsbürger jede beliebige Beschäftigung aufnehmen und ausüben. Die Entsendung von Arbeitskräften unterliegt jedoch wie bisher der Meldepflicht an die Zentrale Koordinationsstelle. Weiterführende Informationen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Ansprüche der Arbeitskräfte und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sowie über die Erteilung einer Anmeldebescheinigung bei Aufenthalt über drei Monaten finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter dem Punkt „Fachpublikum - Arbeitsrecht - Grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung in der EU“. Die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Entsendemeldungen Nach § 18 Abs 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. § 7b Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz in Entsprechung der Richtlinie 96/71 hat ein/e Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EWR-Staat der Zentralen Koordinationsstelle die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu melden. Meldeverpflichtung Ausländische Arbeitgeber/innen mit Betriebssitz im EWR-Raum haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung möglichst in elektronischer Form zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Jene Meldungen, die Drittstaatsangehörige oder Bürger aus Bulgarien oder Rumänien während der Übergangsfristen betreffen, werden zur Überprüfung, ob eine bewilligungspflichtige Beschäftigung vorliegt, dem AMS weitergeleitet. Im Fall der Tätigkeit in einem geschützten Sektor (bestimmte Dienstleistungen bei denen im Rahmen des Übergangsarrangements Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind) sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 bis 11 Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuwenden, d.h. es ist eine Entsendebewilligung, im Baubereich eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Grenzüberscheitende Überlassung von Arbeitnehmer/innen in der EU Ausländische Arbeitgeber/innen (=Überlasser/innen) haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern/innen, die bewilligungsfrei grenzüberschreitend nach Österreich überlassen werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (Brehmstraße 14, 1110 Wien) zu melden (sofern technisch möglich elektronisch). In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten: Name und Anschrift des/der Beschäftigers/Beschäftigerin Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim/bei der Beschäftiger/in Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgeltes Ort(e) der Beschäftigung sowie Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte Verantwortliche Beauftragte Die wirksame Bestellung zum/zur Verantwortlichen Beauftragten nach § 28a Abs 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz iVm. § 9 Verwaltungsstrafgesetz sowie die Meldung darüber an die Zentrale Koordinationsstelle sind Voraussetzung für die Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die Bestellung von Verantwortlichen Beauftragten, die eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Bereich der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eines Unternehmens übernehmen sollen, wird erst dann rechtswirksam, nachdem bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Bitte verwenden Sie für die Meldung des Formular ZKO1. Nähere Informationen finden Sie in den Erläuterungen im Formular ZKO2. Zentrale Verwaltungsstrafevidenz Öffentliche Auftraggeber haben nach § 72 Bundesvergabegesetz der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters insbesondere die Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach § 28b Ausländerbeschäftigungsgesetz zugrunde zu legen. Unternehmen, die sich für einen öffentlichen Auftrag im Ausland bewerben, erhalten eine entsprechende Mitteilung von der Zentralen Koordinationsstelle zur Vorlage bei der ausländischen ausschreibenden Stelle. Zur Erlangung dieser Mitteilung wenden Sie sich bitte an Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung per Adresse Telefon: +43(0)1 51433 - 510441 oder 510555 oder 510411 |
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