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Generalunternehmerhaftung
Der Auftraggeber haftet für Verstöße seines unmittelbaren Auftragnehmers, wenn er seiner Kontroll- und Verständigungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist. Ab 1. Juli 2011 hat ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen.
Für diese Meldungen wenden Sie sich bitte an
Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung
Per Adresse
Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk
Erdbergstraße 192-196
A-1030 Wien
Telefon +43 (0)1 71117- 510441 oder 510555
Fax: +43 (0)1 51433/5910069
E-Mail: post.zko@bmf.gv.at
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