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Die Vereinten Nationen

Durch die intensive Arbeit der FATF und der EU spielen die UN-Konventionen zur Geldwäscherei in der Praxis nur mehr eine ergänzende Rolle. Im Bereich der Terrorismusfinanzierung dagegen ist das Engagement der Vereinten Nationen unverzichtbar: 1999 wurde eine Konvention zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (United Nations International Convention for the Suppression of the Financing of Terrorism) erarbeitet, die auch von Österreich ratifiziert wurde.

 

Die UN-Sicherheitsratsresolutionen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

Zusätzlich zur Konvention wurden einige Resolutionen vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verabschiedet: So verpflichtet die Resolution Nr. 1267 aus 1999 dazu, alle Vermögensgegenstände, die im Besitz von Personen oder Organisationen im Umfeld von Osama bin Laden, Al Qaida und den Taliban stehen, einzufrieren. Mit einer weiteren Resolution aus 2001 (Nr. 1373) wurden alle Staaten verpflichtet, Gelder und Vermögenswerte, die der Terrorismusfinanzierung dienen, einzufrieren.


Die EU erstellt dazu eine Liste, die jene Personen, Vereinigungen und Körperschaften nennt, deren Gelder, Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen in allen EU-Mitgliedstaaten eingefroren werden müssen. Diese Listen verpflichten die österreichischen Kreditinstitute, die etwaigen Konten sofort einzufrieren.

 

Aufgrund der Entwicklungen in Afghanistan hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durch zwei Resolutionen im Jahr 2011 das Sanktionsregime zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf Al-Qaida und die Taliban entkoppelt und derart zwei separate Sicherheitsratskomitees und Sanktionslisten geschaffen, um so auf die von diesen Gruppierungen ausgehenden, unterschiedlichen Bedrohungen flexibler reagieren zu können.

 

Die UN-Sicherheitsratsresolutionen zur Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung

Für den Bereich der Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung hat der Sicherheitsrat der Vereinten Natonen mehrere Resolutionen nach Kapitel VII der VN-Charta verabschiedet und diese durch zahlreiche Nachfolgeresolutionen ergänzt. Diese Resolutionen bilden die Rechtsgrundlage für die Umsetzung der neuen FATF-Empfehlung 7.


 

 

 
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