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UnternehmensliquiditätsstärkungsgesetzDas Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz – ULSG, BGBl. Nr. 78/2009 ist gemäß dessen § 12 am Tag nach der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bundesgesetzblatt (BGBl. Nr. 100/2009 vom 24. August 2009) in Kraft getreten. Zielsetzung des ULSG ist es, im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft mittelständischen bis großen Unternehmen, die zu den regionalen und nationalen Stützen der Beschäftigung und Innovation zählen, im Bedarfsfall durch Übernahme von Bundeshaftungen den Zugang zu Finanzierungsmitteln zu erleichtern. Am 26. August 2009 hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt die Richtlinien gemäß § 4 Abs. 8 ULSG erlassen, mit der nähere Bestimmungen über den Nachweis der Voraussetzungen für die Haftungsübernahme, die Bedingungen und die Auflagen, die Anwendung der Haftungsquoten, die Risikoklassen und das Entgelt für Haftungen nach dem ULSG festgelegt werden. Das Bundesministerium für Finanzen überträgt gem. § 5 Abs. 1 ULSG die bankentechnische Behandlung der Ansuchen um Haftungsübernahme und die Ausfertigung der Haftungsverträge sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen der Österreichischen Kontrollbank (OeKB).
Parlamentarische BehandlungZeitplan
Mit dem im Finanzausschuss eingebrachten Abänderungsantrag wurden lediglich technische Änderungen vorgenommen. Die Verlautbarung erfolgte mit dem Bundesgesetzblatt vom 18. August 2009, BGBl. I Nr. 78/2009. Mit Kundmachung vom 24. August 2009, BGBl. I Nr. 100/2009 wurde die Genehmigung durch die Kommission derEuropäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Das Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz tritt somit am Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft.
RegierungsvorlageDie Regierungsvorlage – Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung der Liquidität von Unternehmen (Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz – ULSG) erlassen wird und das Interbankmarktstärkungsgesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2009, das Bundesfinanzgesetz 2010 sowie das Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2009 bis 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2010 bis 2013 erlassen werden, geändert werden – wurde in der 23. Sitzung des Ministerrates am 16. Juni 2009 beschlossen.
BegutachtungDer Gesetzesentwurf wurde am 14. Mai 2009 in Begutachtung versandt,
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