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Solvabilität II

Der risikoorientierte und in die Zukunft gerichtete Ansatz der Richtlinie 2009/138/EG, ABl. Nr. L 335/1 vom 17. Dezember 2009 (Solvabilität II) bringt eine grundlegende Neuausrichtung bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen von Versicherungsunternehmen und eine Änderung bei den zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und Instrumenten. Dem Vorbild von Basel II folgend gliedern sich die neuen Vorschriften in drei Säulen:

  • Säule 1: Quantitative Anforderungen
  • Säule 2: Qualitative Anforderungen und Aufsichtsregeln
  • Säule 3: Meldewesen und Offenlegung

Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen orientieren sich viel stärker als bisher an qualitativen Vorgaben und betriebswirtschaftlichen Instrumente – allen voran ein professionelles Risikomanagement – gewinnen massiv an Bedeutung. Solvabilität II geht über die bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften hinaus und beinhaltet auch Vorschriften zur Bewertung der Aktiva und Passiva von Versicherungsunternehmen für Solvenzzwecke (wirtschaftlicher Gesamtbilanzansatz), die an die internationalen Rechnungslegungsstandards angelehnt sind. Weiters sind Neuregelungen bei der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen vorgesehen.

Neben den neuen Solvabilität II Bestimmungen enthält die Richtlinie 2009/138/EG auch eine Neukodifikation von 14 bestehenden Richtlinien aus den Bereichen Lebens- und Nichtlebensversicherung, Rückversicherung, Versicherungsgruppen und Liquidation. Jene Teile dieser Richtlinien, die durch Solvabilität II nicht betroffen sind, wurden in der Technik der Neufassung adaptiert und weitgehend unverändert übernommen.

In formeller Hinsicht handelt es sich bei Solvabilität II um eine nach dem Lamfalussy-Verfahren beschlossene Rahmenrichtlinie (Ebene 1), die durch eine unmittelbar anwendbare EU-Verordnung (Ebene 2) konkretisiert wird. Technische Bereiche werden durch rechtlich bindende technische Standards (BTS, Ebene 3), die von der europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) ausgearbeitet und von der Europäischen Kommission erlassen werden, spezifiziert. Alle Bereiche des neuen Aufsichtsrechts können durch rechtlich unverbindliche Leitlinien von EIOPA erläutert werden (Ebene 3). Die Lamfalussy-Struktur soll es ermöglichen flexibel auf Marktentwicklungen zu reagieren und die Harmonisierung in der EU weiter voranzutreiben.

Die mit Solvabilität II neu eingeführten Instrumente und Methoden werden in quantitativen Auswirkungsstudien unter Beteiligung der Versicherungswirtschaft getestet. Die Ergebnisse der fünften quantitativen Auswirkungsstudie (QIS5 - Quantitative Impact Study) wurden von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im März 2011 veröffentlicht.

Derzeit ist eine Novellierung der Rahmenrichtlinie durch den Kommissionsvorschlag KOM(2011)8 zur Änderung der RL 2003/71/EG und 2009/138/EG (kurz Omnibus II) in Verhandlung. Der Textentwurf zu Omnibus II enthält neben den Anpassungen an die neue Europäische Aufsichtsreform (Einfügung der Kompetenzen für die Entwicklung verbindlicher technischer Standards, Implementierung des neues bindenden Streitbeilegungsverfahren) auch Übergangsvorschriften, die ein „phasing in“ des neuen Systems ermöglichen sollen. Gleichzeitig soll auch das Ebene 2-Verfahren „lissabonisiert“ werden. Aus diesem Grund kann die Verordnung auf Ebene 2 erst nach dem Inkrafttreten von Omnibus II veröffentlicht werden, weswegen sich Verzögerungen bei der Verhandlung von Omnibus II direkt auf den Zeitplan des Gesamtprojekts auswirken. Mittlerweile wurde das Inkrafttreten von Solvabilität II mit der Richtlinie 2012/23/EU, ABl. Nr. L 249/1 vom 14. September 2012 auf den 1. Jänner 2014 und die Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten auf den 30. Juni 2013 verschoben. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen auf EU-Ebene ist es wahrscheinlich, dass mit einer nochmaligen zeitlichen Verzögerung zu rechnen ist.

Aufgrund der weit reichenden Änderungen in materieller und formeller Hinsicht soll ein neues Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geschaffen werden, das eine moderne Struktur aufweist und in das bewährte Elemente des bisherigen VAG übernommen werden.

 
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